Wohl wäre eine Feststellungsverfügung unzulässig, wenn sie für den betroffenen Privaten unzumutbare Nachteile mit sich brächte, doch ist eine solche Konstellation kaum denkbar. Ohnehin wird eine Behörde nicht am unnötigen Aufwand für eine Feststellungsverfügung interessiert sein, wenn sie statt dessen bereits eine Gestaltungsverfügung erlassen kann. Das aargauische Recht ist bezüglich der einzuhaltenden Form strenger, indem nicht eine blosse Mitteilung genügt, sondern eine formelle Verfügung verlangt wird (vgl. Erich Zimmerlin, [Kommentar zum alten] Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, §§ 7/8 N 4: "qualifizierte Form der Geltendmachung").