Diss. Zürich 1998, § 38 N 27 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 19 N 62; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 207 f.). Soweit es um die Möglichkeit einer Behörde geht, Feststellungsverfügungen zu erlassen, werden, soweit ersichtlich, kaum Einschränkungen befürwortet. Wohl wäre eine Feststellungsverfügung unzulässig, wenn sie für den betroffenen Privaten unzumutbare Nachteile mit sich brächte, doch ist eine solche Konstellation kaum denkbar.