Dabei werden keine Einschränkungen angebracht, wonach derartige verjährungsunterbrechende Mitteilungen nur zulässig wären, solange keine Gestaltungsverfügung möglich ist. Dies verwundert umso weniger, als die Subsidiarität der feststellenden im Vergleich zur gestaltenden Verfügung in erster Linie im Zusammenhang mit der Frage betont wird, ob der Private Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung habe (BGE 125 V 24; 123 II 362; 121 I 91 f.; 114 V 203; ZBl 90/1989, S. 482 f.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 36 III d; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [