Die Beschwerdeführer machen geltend, beim Schreiben des Gemeinderats vom 10. März 1999 handle es sich nicht um eine Verfügung, da eine Feststellungsverfügung unzulässig gewesen sei und da, wie vom Gemeinderat ausdrücklich betont, dagegen keine Beschwerde möglich gewesen sei. c) Die Unterbrechung der Verjährung für öffentlich-rechtliche Ansprüche ist nach Rechtsprechung und Lehre gegenüber der zivilrechtlichen Regelung von Art. 135 OR stark erleichtert. Es wird als genügend erachtet, wenn die Behörde dem Abgabepflichtigen in unzweideutiger Weise mitteilt, dass ein bestimmter Tatbestand der Abgabepflicht unterworfen sei (AGVE 1993, S. 293;