7. a) Gemäss § 78a Abs. 3 lit. b VRPG wird die Verjährungsfrist durch die Schuld feststellende Verfügungen und Entscheide unterbrochen. Eine inhaltlich mit § 78a VRPG übereinstimmende Regelung enthielt bereits § 7 des (alten) Baugesetzes vom 2. Februar 1971. Sie wurde beim Erlass des neuen Baugesetzes ins VRPG übergeführt, um klarzustellen, dass sie nicht nur im Bereich des Baurechts, sondern im öffentlichen Recht generell gilt, soweit keine Sonderbestimmungen bestehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1990 zum neuen Baugesetz, S. 55 f.).