Die Gemeinde A. hatte versehentlich bei verschiedenen Liegenschaftseigentümern während Jahren keine Kanalisationsbenützungsgebühren erhoben. Im März 1999 erliess der Gemeinderat Feststellungsverfügungen des Inhalts, dass die Kanalisationsbenützungsgebühren ab 1994 geschuldet seien und zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung erhoben würden. Zweck dieses Vorgehens war, die (Mitte 1999 eintretende) Verjährung der Gebühren für 1994 zu verhindern. Die zu zahlenden Beträge wurden im August 1999 verfügungsweise festgesetzt.