Daran würde auch die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern. Vielmehr entstünde dadurch ein Widerspruch, der eigentlich nicht vorkommen kann, weshalb auch keine Methode vorgesehen ist, ihn zu lösen. Das KStA hat kein legitimes Interesse, dass ein derartiger Widerspruch geschaffen wird. Wird konsequenterweise unter Verneinung der Beschwerdelegitimation auf 384 Verwaltungsgericht 2001