Dies ist letztlich irrelevant. Wenn das KStA einverstanden ist, die Veranlagungen nicht zugestellt zu erhalten, gilt dieses Einverständnis generell. Das allfällige Verpassen einer Einsprachefrist wird damit in Kauf genommen. cccc) Es geht also nicht an, die Steuerpflichtigen die nachteiligen Konsequenzen aus der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit tragen zu lassen. Deren Rechtsschutzinteresse gebührt der Vorrang vor der richtigen Rechtsanwendung, sofern diese nur über die Nichtigerklärung der Veranlagung durchgesetzt werden könnte. Diese 2001 Verwaltungsrechtspflege 383