Das KStA macht nun geltend, vorliegend habe die Steuerkommission gar keinen entsprechenden Beschluss gefasst. Vielmehr habe das Gemeindesteueramt die definitiven Faktoren und den Steuerbetrag aufgrund des Rekursentscheides mitgeteilt. Das KStA vertritt also die Meinung, es handle sich hierbei überhaupt nicht um eine Veranlagung, sondern um die Rechnungsstellung im Rahmen des Bezugsverfahrens. aa) Den Beschwerdegegnern wurde das übliche Steuerveranlagungsformular zugestellt. Als Absender ist die "Steuerkommission 2001 Verwaltungsrechtspflege 381