einem schutzwürdigen Interesse fehlt es vor allem dann, wenn die Beschwerde gar keinen praktischen Nutzen bringen kann (Merker, a.a.O., § 38 N 129 ff.). Vorliegend könnte dies namentlich dann zutreffen, wenn die Veranlagung vom 7. Dezember 2000 auf jeden Fall bestehen bleibt. Dies ist im Folgenden zu prüfen (Erw. 6). Der besseren Verständlichkeit halber ist zuvor in geraffter Form auf die Behörden und ihre Kompetenzen hinzuweisen (Erw. 5). 5. Auf Gemeindeebene ist die Steuerkommission für die Veranlagung der Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern (der natürlichen Personen) zuständig (§ 116 StG).