4. a) Gemäss § 139 Abs. 1 i.V.m. § 145 lit. a StG kann das KStA gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. b) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, wenn das KStA als Veranlagungsbehörde im Anschluss an einen zu seinen Ungunsten ausgefallenen Rekursentscheid eine entsprechende definitive Steuerrechnung zustelle, liege darin ein verbindlicher Verzicht auf die Beschwerdeerhebung (AGVE 1993, S. 420 ff.). Die Beschwerdegegner dürften sich auf dieses Präjudiz stützen, wenn sie geltend machen, mit der Ausstellung und Zusendung der definitiven Steuerveranlagung hätten die Steuerbehörden auf die Möglichkeit einer Beschwerde verzichtet.