Am 18. Januar 2001 erhob das KStA fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rekursentscheid mit dem Antrag auf Erhöhung des steuerbaren Einkommens. Dem Einwand des Steuerpflichtigen, mit dem Versand der neuen Veranlagung sei das Beschwerderecht verwirkt, hielt das KStA entgegen, bei der "Steuerveranlagung" handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt der Steuerkommission, sondern um die blosse Mitteilung der definitiven Faktoren und des Steuerbetrags aufgrund des Rekursentscheids durch das Gemeindesteueramt.