Es ist nicht ersichtlich, was ein Augenschein des Gerichts an sachdienlichen Aufschlüssen zusätzlich bringen könnte. Dies gilt umso mehr, als sich das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der erwähnten Begründungsmängel weitgehend auf den vorinstanzlichen Entscheid abstützen darf (Erw. 2 hievor). Der Fall wird deshalb auf Grundlage der Akten entschieden. 378 Verwaltungsgericht 2001