Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich klar, dass eine Augenscheinsverhandlung zu Beweiszwecken anbegehrt ist und nicht eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Entscheid über die Abnahme des beantragten Beweismittels liegt daher im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass die bei den Akten liegenden Fotos und Projektpläne dem Verwaltungsgericht ein ausreichendes Bild vom fraglichen Gebäude und den an ihm vorgenommenen baulichen Änderungen vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, was ein Augenschein des Gerichts an sachdienlichen Aufschlüssen zusätzlich bringen könnte.