1998 [BE.98.00088] in Sachen C., S. 10). Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt keinen weitergehenden Anspruch. Ersucht eine Prozesspartei um Durchführung eines Augenscheins, ist hieraus nicht ohne Weiteres auf ein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu schliessen; denn ob ein Augenschein durchzuführen sei, ist eine nach innerstaatlichem Verfahrensrecht zu beurteilende beweisrechtliche Frage, während es sich bei der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgesehenen öffentlichen Verhandlung um eine nach Konventionsrecht zu beurteilende Verfahrensgarantie handelt.