Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die rechtsanwendende Behörde die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegennimmt, prüft und die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abnimmt, soweit diese nicht rechtlich unerhebliche Tatsachen betreffen oder von vornherein untauglich sind, über die streitigen Tatsachen Beweis zu erbringen; die Behörde darf also im Wege einer sogenannten antizipierten (vorweggenommenen) Beweiswürdigung zu einem solchen Schluss kommen (Bundesgericht, in: ZBl 94/1993, S. 318; BGE 117 Ia 268 f. mit Hinweisen; AGVE 1991, S. 365 f.). Auf einen Augenschein kann die urteilende Behörde somit dann