Auch in der Stellungnahme vom 3. Dezember 1999 wird nicht, zumindest nicht substantiell, "nachgebessert". Wenn auch diese Begründungsmängel gesamthaft kaum ausreichen, um auf die Beschwerde nicht einzutreten, so ist ihnen doch gemäss bestehender Praxis in der Weise Rechnung zu tragen, dass das Verwaltungsgericht im Grundsatz auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verweisen und sich auf eine summarische Begründung beschränken kann. 3. Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung. a) Der durch Art.