Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert sich zu dieser Begründung nicht, sondern nimmt den Wortlaut der Verwaltungsbeschwerde unverändert wieder auf. Die gleiche Situation besteht bezüglich der Rüge, es fehlten Unterlagen zur Quantifizierung der noch vorhandenen Bausubstanz durch die Koordinationsstelle Baugesuche, der Behauptung, die Kellererweiterung sei ausdrücklich freigestellt und der Kellerabgang vom Gemeinderat gestattet worden sowie des Hinweises auf die Vergleichsfälle "Müslen". Auch in der Stellungnahme vom 3. Dezember 1999 wird nicht, zumindest nicht substantiell, "nachgebessert".