Argumentationspunkte: In der Verwaltungsbeschwerde wurde die Ansicht vertreten, bis zum Sturmschaden und wegen des Wunsches der kantonalen Beamten, die östliche Anbaute zu entfernen, sei eine weitgehend intakte Baute mit gesunder Kernsubstanz vorhanden gewesen. Der Regierungsrat hat dazu mit substantiellen Ausführungen Stellung genommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert sich zu dieser Begründung nicht, sondern nimmt den Wortlaut der Verwaltungsbeschwerde unverändert wieder auf.