80 Begründungspflicht; Beweiserhebung. - Rechtsfolgen, wenn die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ganz oder weitgehend mit der Beschwerde an die Vorinstanz identisch ist und auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht oder nicht ausreichend Bezug genommen wird (Erw. 2). - Das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss ausdrücklich und vorbehaltlos gestellt werden (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. August 2001 in Sachen H. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen