Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Verwaltungsbeschwerde vom 17. November 1997 wurden seitens der Bauherrschaft angeblich auch Zusicherungen dahingehend abgegeben, dass keine Terrainveränderungen geplant seien. Entgegen der Ansicht des Baudepartements erscheint es klar, dass solche Aussagen von Verfahrensbeteiligten, die einen in der Einsprache aufgeworfenen Punkt (Forderung nach einer einwandfreien Darstellung der Terraingestaltung und entsprechender Profilierung im Gelände) betreffen, schriftlich festzuhalten sind. f)