Hinblick auf die zu erteilende Baubewilligung wird damit vom Gemeinderat anerkannt. Die Einspracheverhandlung vom 14. Oktober 1997 diente somit - zumindest auch, wenn nicht sogar vor allem - der Sachverhaltsermittlung, u.a. der Abklärung der Frage, wieweit die Umnutzung bereits erfolgt war; zudem waren die vom Beschwerdeführer erhobenen und jedenfalls teilweise berechtigten Rügen bezüglich der Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen Gegenstand dieser Verhandlung.