Zürich 1991, S. 409; Georg Müller, in: Kommentar BV, Art. 4 N 111; Cottier, a.a.O., S. 123). Diese Rechtsauffassung hat in einem unlängst ergangenen Urteil auch das Verwaltungsgericht übernommen (VGE IV/54 vom 7. November 2000 [BE.98.00152] in Sachen F. und Mitbet., S. 11 ff., insbes. S. 14 ff.). e) Die vorstehenden Überlegungen haben auch Gültigkeit für die Einspracheverhandlungen des Gemeinderats. Auch diese sind grundsätzlich jedenfalls in den wesentlichen Punkten zu protokollieren, und den Einsprechern ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu geben.