demnach keinerlei Beweiszwecken und sei mit Grund als bloss internes Papier nicht zur Einsicht freigegeben worden. Diesen Auffassungen kann aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht gefolgt werden. b) Wenn sich eine Behörde des Beweismittels des Augenscheins bedient, muss sie es in den vorgeschriebenen Formen tun und die Grundsätze des rechtlichen Gehörs beachten (BGE 104 Ib 122). Unter dem Titel „Beweiserhebung“ ist in § 22 Abs. 1 VRPG vorgesehen, dass die Verwaltungsbehörde oder deren Beauftragte zur Ermittlung des Sachverhalts u.a. auch Beteiligte und Auskunftspersonen befragen und Augenscheine vornehmen können.