Das schriftliche Festhalten solcher nur flüchtig geäusserter Voten sei namentlich in einem erstinstanzlichen, nicht formenstrengen Verfahren, das nicht nur der Sachverhaltsermittlung, sondern auch der Suche nach gütlichen Lösungen diene, problematisch. Anders entschieden werden müsse einzig, wenn sich eine Partei, deren (für sie möglicherweise nachteilige) Aussage für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sein könne, ausdrücklich bei ihrer Aussage behaften lasse und im Baubewilligungsentscheid darauf abgestellt werde. Im vorliegenden Fall stütze sich der Baubewilligungsentscheid auf keine Aussagen der Parteien ab.