In diesem Bereich sind die Gemeinden nach Massgabe von § 106 Abs. 2 KV autonom. Mit der ersatzlosen Aufhebung von Ziffer B/9 Abs. 2 der Baubewilligung vom 4. Januar 1999 (soweit die Schliessung der Autowaschanlage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen betreffend) hat der Regierungsrat in diesen Autonomiebereich eingegriffen. Er war daher auch in Bezug auf Argumente, welche der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, begründungspflichtig. 2001 Verwaltungsrechtspflege 369