Demzufolge kann sich eine Gemeinde auf die Garantien verfahrensrechtlicher Kommunikation berufen, wenn sie wie eine Privatperson betroffen ist, z. B. in ihrer Rechtsstellung als Grundeigentümerin oder als Bauherrin. Darüber hinaus wird den Gemeinden ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über den Umfang der ihr zustehenden Autonomie zugebilligt; in dieser Hinsicht hat der erwähnte Anspruch dieselbe Tragweite wie der verfassungsrechtlich verankerte Gehörsanspruch der Privaten (Jörg Paul Müller, Grundrechte, S. 511 mit Fn. 10; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 140;