4. a) Die Beschwerdeführerin bezichtigt den Regierungsrat einer Gehörsverletzung, weil im vorinstanzlichen Entscheid auf die Problematik der Einhaltung der Sonntagsruhe nicht eingegangen worden sei. Gerügt wird also eine Verletzung der Begründungspflicht, welche allgemein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1293; BGE 112 Ia 109; AGVE 1998, S. 426). b) Art. 29 Abs. 2 BV billigt den Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu.