2001 Verwaltungsrechtspflege 367 Obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Entscheid über die Parteientschädigung ist vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig und mit dem Endurteil zu fällen. Auch die Angemessenheit einer Parteientschädigung ist vor Abschluss des Urteils nicht beurteilbar. Die Kostennote des Parteivertreters der obsiegenden Partei kann von der Sache her erst nach Beendigung des Verfahrens geprüft werden. Der Entscheid über die Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nicht Gegenstand eines Teilentscheides im Beschwerdeverfahren nach § 28 BauG sein.