des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids ist auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig. Über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu entscheiden (§ 33 Abs. 2 – 4 VRPG) und gemäss § 36 Abs. 1 VRPG ist dem 2001 Verwaltungsrechtspflege 367