Der Entscheid über die zulässige Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gemäss § 26 BauG vor dem Regierungsrat ist demnach ohne rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Anfechtungsobjekt und dem Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Genehmigungsentscheid. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, dass es sich um zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte handelt und auch der Streitgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Genehmigungsentscheid sich von jenem der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid unterscheidet. Ein Teilentscheid über die Höhe der Parteientschädigung