Die Entscheidung der Beschwerdeinstanz über die Parteientschädigung des Verwaltungsverfahrens gehört nicht dazu. Der Entscheid über die zulässige Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gemäss § 26 BauG vor dem Regierungsrat ist demnach ohne rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Anfechtungsobjekt und dem Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Genehmigungsentscheid.