§ 6 Abs. 2 ABauV ist nur der Beschwerdeentscheid, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst wurde. Im Beschwerdeverfahren gegen den (materiellen) Genehmigungsentscheid ist hingegen dieser das Anfechtungsobjekt und die materiellen Erwägungen des Beschwerdeentscheides sind nur insoweit zu prüfen, als sie im Genehmigungsentscheid bestätigt wurden. Die Entscheidung der Beschwerdeinstanz über die Parteientschädigung des Verwaltungsverfahrens gehört nicht dazu.