Eine Auf- bzw. Abspaltung dieser Frage von der Beurteilung des materiellen Genehmigungsentscheids ist daher prozessual nicht möglich. Im Verfahren betreffend Anfechtung von Nutzungsplanungen gemäss § 28 BauG ist das Anfechtungsobjekt der materiellen Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid vom Anfechtungsobjekt, welches der gesonderten Beschwerde gemäss § 6 Abs. 2 ABauV unterliegt, verschieden. Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 28 BauG i.V.m. § 6 Abs. 2 ABauV ist nur der Beschwerdeentscheid, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst wurde.