verlangte sachliche Konnex zwischen dem Teil- und dem Endentscheid fehlt aber vorliegend. Der Entscheid des Regierungsrats über die Anwendung des Anwaltstarifs und die Höhe der im Beschwerdeverfahren zugesprochenen Parteientschädigung ist nicht Gegenstand der Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid. Eine Auf- bzw. Abspaltung dieser Frage von der Beurteilung des materiellen Genehmigungsentscheids ist daher prozessual nicht möglich.