Der vom Beschwerdegegner anbegehrte Teilentscheid über die Parteientschädigung beinhaltet somit die Beurteilung des gesamten Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Wird aber der ganze Streitgegenstand auf einmal beurteilt, ist in diesem Beschwerdeverfahren ein Teilurteil ausgeschlossen. bb) Im Beschwerdeverfahren gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates setzt ein Teilentscheid primär voraus, dass eine Abtrennung von Rechtsfragen zulässig und möglich ist. Die im Teilentscheid beurteilten Fragen müssen einen sachlichen Konnex zu den Entscheidgegenständen im Endentscheid aufweisen. Dieser 366 Verwaltungsgericht 2001