Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde bilden jene Punkte die nicht Bestandteil des Genehmigungsentscheides im Sinne von § 27 Abs. 1 BauG sind, vorliegend der Kosten- bzw. Entschädigungsentscheid des Regierungsrats. Da der Beschwerdeführer nur die Höhe der verlegten Parteientschädigung gerügt hat, ist die Parteientschädigung der einzige Streitgegenstand im gesonderten Beschwerdeverfahren. Der vom Beschwerdegegner anbegehrte Teilentscheid über die Parteientschädigung beinhaltet somit die Beurteilung des gesamten Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.