Zu prüfen bleibt damit, ob ein Entscheid über die Höhe der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat zugesprochenen Parteientschädigung Gegenstand eines Teilurteils sein kann. aa) Der Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren allgemein und der Entscheid über die Parteientschädigung im Besonderen unterstehen gemäss § 28 BauG und § 6 Abs. 2 ABauV der selbständigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde bilden jene Punkte die nicht Bestandteil des Genehmigungsentscheides im Sinne von § 27 Abs. 1 BauG sind, vorliegend der Kosten- bzw. Entschädigungsentscheid des Regierungsrats.