Der Beschwerdeführer möchte die Höhe der Parteientschädigung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren vorab entgültig entschieden haben. Soweit der Beschwerdeführer in der verbesserten Beschwerdefrist die Höhe der Parteikosten formell als "Vorfrage" behandelt haben will und damit einen Zwischenentscheid meint, ist dieser Antrag demnach als ein Begehren um einen Teilentscheid entgegen zu nehmen. c) Zu prüfen bleibt damit, ob ein Entscheid über die Höhe der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat zugesprochenen Parteientschädigung Gegenstand eines Teilurteils sein kann.