Grundsätzlich setzt ein Teilentscheid voraus, dass eine Abspaltung der Teilfrage vom Endurteil zulässig, aus prozessökonomischen Gründen zweckmässig und im Interesse der Verfahrensbeteiligten geboten ist. Die Praxis lässt daher Teilentscheide ausnahmsweise zu, wenn sie zu einer erheblichen Vereinfachung des Verfahrens führen, oder wenn sie durch ein hinreichendes Interesse insbesondere der Verfahrensbeteiligten gefordert werden (AGVE 1994, S. 232 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichtes [VGE] III/30 vom 2. März 2000 in Sachen K. und J. gegen W. und W.; VGE III/50 vom 27. April 2000 in Sachen Z. R. und W. gegen Baudepartement).