BVR] 1996, S. 468). Das VRPG enthält über den Erlass eines Teilentscheides, mit dem über einen Teil des Entscheidgegenstandes endgültig entschieden wird, keine Bestimmungen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, § 38 N 50; AGVE 1994, S. 232 unten). Grundsätzlich setzt ein Teilentscheid voraus, dass eine Abspaltung der Teilfrage vom Endurteil zulässig, aus prozessökonomischen Gründen zweckmässig und im Interesse der Verfahrensbeteiligten geboten ist.