Die Beschwerdegegner vertreten in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2001 die Auffassung, ein Teilentscheid sei unzulässig, da die Voraussetzungen nach der Praxis nicht erfüllt seien. 2. a) Teilentscheide sind Urteile, mit denen über eine Vorfrage, eine Grundsatzfrage oder einen Teilaspekt des Streitgegenstandes vorab selbständig, materiell entschieden wird (vgl. Alfred Koelz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 896; BGE 121 II 119; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1996, S. 468).