könne bei hohen Streitwerten zu stossenden Parteientschädigungen führen. Als grundsätzlich unzweckmässig erachtet der Gemeinderat Oftringen in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2001 den beantragten Teilentscheid, da er zu Verfahrensverzögerungen führe. Er glaubt aber, dass vorliegend ein Teilentscheid der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene. Die Beschwerdegegner vertreten in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2001 die Auffassung, ein Teilentscheid sei unzulässig, da die Voraussetzungen nach der Praxis nicht erfüllt seien.