Diese Fragen seien "im Sinne einer Vorfrage vorab zu behandeln und mit einem Teilentscheid zu beantworten". Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass ihm nach der Eröffnung des Teilentscheides Gelegenheit gegeben werde, zu entscheiden, ob er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates aufrecht erhalten wolle oder nicht. b) Der Regierungsrat schliesst sich in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2001 dem Antrag auf einen Teilentscheid an, im wesentlichen mit der Begründung, die Anwendung des Anwaltstarifs 364 Verwaltungsgericht 2001