2001 Verwaltungsrechtspflege 363 XIII. Verwaltungsrechtspflege 77 Teilurteil im Beschwerdeverfahren nach § 28 BauG und § 6 Abs. 2 ABauV. - Voraussetzungen für den Erlass eines Teilentscheids (Erw. 2a und b) - Der Entscheid über die Höhe der Parteikosten in einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren über einen Nut- zungsplan kann nicht Gegenstand eines Teilurteils sein ( Erw. 2c) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Juli 2001 in Sachen V. gegen Entscheide des Regierungsrats Aus den Erwägungen 1. a) Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Be- schwerde vom 11. Dezember 2000 zunächst auf den Entschädi- gungspunkt des Beschwerdeverfahrens und stellt bedingte Anträge mit denen er den Genehmigungsentscheid rügt. In der Eingabe vom 20. Januar 2001 stellt er den Verfahrensantrag, wonach das verwal- tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zunächst auf die Rechtsfra- gen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Parteikosten im Be- schwerdeverfahren zu beschränken sei. Diese Fragen seien "im Sinne einer Vorfrage vorab zu behandeln und mit einem Teilentscheid zu beantworten". Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass ihm nach der Eröffnung des Teilentscheides Gelegenheit gegeben werde, zu entscheiden, ob er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates aufrecht erhalten wolle oder nicht. b) Der Regierungsrat schliesst sich in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2001 dem Antrag auf einen Teilentscheid an, im wesentlichen mit der Begründung, die Anwendung des Anwaltstarifs 364 Verwaltungsgericht 2001 könne bei hohen Streitwerten zu stossenden Parteientschädigungen führen. Als grundsätzlich unzweckmässig erachtet der Gemeinderat Of- tringen in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2001 den bean- tragten Teilentscheid, da er zu Verfahrensverzögerungen führe. Er glaubt aber, dass vorliegend ein Teilentscheid der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene. Die Beschwerdegegner vertreten in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2001 die Auffassung, ein Teilentscheid sei unzulässig, da die Voraussetzungen nach der Praxis nicht erfüllt seien. 2. a) Teilentscheide sind Urteile, mit denen über eine Vorfrage, eine Grundsatzfrage oder einen Teilaspekt des Streitgegenstandes vorab selbständig, materiell entschieden wird (vgl. Alfred Koelz/Isa- belle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 896; BGE 121 II 119; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1996, S. 468). Das VRPG enthält über den Erlass eines Teilentscheides, mit dem über einen Teil des Entscheidgegenstandes endgültig entschieden wird, keine Bestimmungen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, § 38 N 50; AGVE 1994, S. 232 unten). Grundsätzlich setzt ein Teilent- scheid voraus, dass eine Abspaltung der Teilfrage vom Endurteil zu- lässig, aus prozessökonomischen Gründen zweckmässig und im Inte- resse der Verfahrensbeteiligten geboten ist. Die Praxis lässt daher Teilentscheide ausnahmsweise zu, wenn sie zu einer erheblichen Vereinfachung des Verfahrens führen, oder wenn sie durch ein hin- reichendes Interesse insbesondere der Verfahrensbeteiligten gefordert werden (AGVE 1994, S. 232 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichtes [VGE] III/30 vom 2. März 2000 in Sachen K. und J. gegen W. und W.; VGE III/50 vom 27. April 2000 in Sachen Z. R. und W. gegen Baudepartement). Besteht aber die Gefahr, dass der Entscheid über den verbleibenden Entscheidgegenstand in Wechselwirkung mit dem Teilentscheid steht, ist ein Teilentscheid unzulässig (Merker, a.a.O., § 30 N 47). 2001 Verwaltungsrechtspflege 365 b) Zu unterscheiden ist der Teilentscheid vom Zwischenent- scheid. Zwischenentscheide sind prozessleitende Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern zum Endentscheid führen (Merker, a.a.O., § 38 N 53; AGVE 1992, S. 454; Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 298). Der Beschwerdeführer möchte die Höhe der Parteientschä- digung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren vorab entgültig entschieden haben. Soweit der Beschwerdeführer in der verbesserten Beschwerdefrist die Höhe der Parteikosten formell als "Vorfrage" behandelt haben will und damit einen Zwischenentscheid meint, ist dieser Antrag demnach als ein Begehren um einen Teilentscheid ent- gegen zu nehmen. c) Zu prüfen bleibt damit, ob ein Entscheid über die Höhe der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat zuge- sprochenen Parteientschädigung Gegenstand eines Teilurteils sein kann. aa) Der Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren allgemein und der Entscheid über die Parteientschädigung im Besonderen un- terstehen gemäss § 28 BauG und § 6 Abs. 2 ABauV der selbständi- gen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt einer sol- chen Beschwerde bilden jene Punkte die nicht Bestandteil des Ge- nehmigungsentscheides im Sinne von § 27 Abs. 1 BauG sind, vorlie- gend der Kosten- bzw. Entschädigungsentscheid des Regierungsrats. Da der Beschwerdeführer nur die Höhe der verlegten Parteientschä- digung gerügt hat, ist die Parteientschädigung der einzige Streitge- genstand im gesonderten Beschwerdeverfahren. Der vom Beschwer- degegner anbegehrte Teilentscheid über die Parteientschädigung beinhaltet somit die Beurteilung des gesamten Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Wird aber der ganze Streitgegenstand auf einmal beurteilt, ist in diesem Beschwerdeverfahren ein Teilurteil ausgeschlossen. bb) Im Beschwerdeverfahren gegen den Genehmigungsent- scheid des Regierungsrates setzt ein Teilentscheid primär voraus, dass eine Abtrennung von Rechtsfragen zulässig und möglich ist. Die im Teilentscheid beurteilten Fragen müssen einen sachlichen Konnex zu den Entscheidgegenständen im Endentscheid aufweisen. Dieser 366 Verwaltungsgericht 2001 verlangte sachliche Konnex zwischen dem Teil- und dem Endent- scheid fehlt aber vorliegend. Der Entscheid des Regierungsrats über die Anwendung des Anwaltstarifs und die Höhe der im Beschwerde- verfahren zugesprochenen Parteientschädigung ist nicht Gegenstand der Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid. Eine Auf- bzw. Abspaltung dieser Frage von der Beurteilung des materiellen Ge- nehmigungsentscheids ist daher prozessual nicht möglich. Im Verfahren betreffend Anfechtung von Nutzungsplanungen gemäss § 28 BauG ist das Anfechtungsobjekt der materiellen Be- schwerde gegen den Genehmigungsentscheid vom Anfechtungsob- jekt, welches der gesonderten Beschwerde gemäss § 6 Abs. 2 ABauV unterliegt, verschieden. Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichts- beschwerde gemäss § 28 BauG i.V.m. § 6 Abs. 2 ABauV ist nur der Beschwerdeentscheid, soweit er nicht durch den Genehmigungsent- scheid abgelöst wurde. Im Beschwerdeverfahren gegen den (materi- ellen) Genehmigungsentscheid ist hingegen dieser das Anfechtungs- objekt und die materiellen Erwägungen des Beschwerdeentscheides sind nur insoweit zu prüfen, als sie im Genehmigungsentscheid be- stätigt wurden. Die Entscheidung der Beschwerdeinstanz über die Parteientschädigung des Verwaltungsverfahrens gehört nicht dazu. Der Entscheid über die zulässige Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gemäss § 26 BauG vor dem Regierungsrat ist demnach ohne rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Anfechtungsobjekt und dem Streitgegenstand des verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Genehmigungsent- scheid. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, dass es sich um zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte handelt und auch der Streitgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Genehmigungsentscheid sich von jenem der verwaltungs- gerichtlichen Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid unter- scheidet. Ein Teilentscheid über die Höhe der Parteientschädigung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids ist auch im verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig. Über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahrens hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu entscheiden (§ 33 Abs. 2 – 4 VRPG) und gemäss § 36 Abs. 1 VRPG ist dem 2001 Verwaltungsrechtspflege 367 Obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Entscheid über die Parteientschädigung ist vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig und mit dem Endurteil zu fällen. Auch die Angemessenheit einer Parteientschädigung ist vor Abschluss des Urteils nicht beurteilbar. Die Kostennote des Parteivertreters der obsiegenden Partei kann von der Sache her erst nach Beendigung des Verfahrens geprüft werden. Der Entscheid über die Parteientschädi- gung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann deshalb grund- sätzlich nicht Gegenstand eines Teilentscheides im Beschwerdever- fahren nach § 28 BauG sein. 78 Rechtliches Gehör. - Eine Gemeinde kann sich auf diesen Anspruch berufen, wenn sie wie eine Privatperson betroffen ist oder wenn es um den Umfang der ihr zustehenden Autonomie geht (Erw. 4/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. November 2000 in Sachen Einwohnergemeinde B. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 4. a) Die Beschwerdeführerin bezichtigt den Regierungsrat einer Gehörsverletzung, weil im vorinstanzlichen Entscheid auf die Problematik der Einhaltung der Sonntagsruhe nicht eingegangen worden sei. Gerügt wird also eine Verletzung der Begründungs- pflicht, welche allgemein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allge- meinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1293; BGE 112 Ia 109; AGVE 1998, S. 426). b) Art. 29 Abs. 2 BV billigt den Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Auch § 22 Abs. 1 KV schreibt fest, dass die Betroffenen in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Behandlung haben. In beiden Verfassungen sind die angeführten Bestimmungen im Kapitel bzw. Abschnitt über die „Grundrechte“ eingeordnet. Diese bringen zum Ausdruck, dass jeder