Die Gleichbehandlung aller Anbietenden wäre aber auch schon vor der Offertöffnung nicht mehr sichergestellt, wenn die Eingabefristen wiederhergestellt werden könnten. Im Wettbewerb des freien Markts präsentieren sich im Gegensatz etwa zu einem Rechtsmittelverfahren (wo die Fristwiederherstellung regelmässig gesetzlich geregelt ist) die Rahmenbedingungen täglich anders. Einem einzelnen Offertsteller kann unter Umständen aus der Tatsache, dass er seine Offerte - wenn auch unverschuldet - Tage später als seine Konkurrenten kalkulieren kann, ein Vorteil erwachsen. ccc) Im Lichte der vorgenommenen Auslegung und insbesondere unter Hinweis auf Art. XIII Ziff.