schärft - im Zeitpunkt der Offertöffnung (§ 15 Abs. 2 SubmD). Ab diesem Zeitpunkt sind der Vergabestelle jedenfalls die Preise der rechtzeitig eingegangenen Angebote bekannt. Teilweise werden die Angebote auch bereits im Rahmen der Offertöffnung auf ihre Vollständigkeit kontrolliert, d.h. die Vergabestelle nimmt auch vom Offertinhalt Kenntnis. Die Bereinigung und Auswertung der Offerten nimmt somit nach erfolgter Öffnung ihren Anfang. Auf jeden Fall nach erfolgter Offertöffnung ist die Fristwiederherstellung ausgeschlossen. Andernfalls wäre die Transparenz des Submissionsverfahrens nicht mehr gewährleistet.