Aus den vorstehenden (teleologischen) Ausführungen folgt, dass der Wiederherstellung einer verpassten Offerteingabefrist bzw. der Berücksichtigung einer der Vergabestelle verspätet zugegangenen Offerte vor allem zwei Argumente entgegenstehen, die allerdings eng zusammenhängen. Einerseits spricht der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden gegen eine Fristwiederherstellung, anderseits das Gebot der Gewährleistung eines fairen und transparenten Wettbewerbs. Es muss auf jeden Fall die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass es durch die Zulassung verspäteter Offerten zur Ungleichbehandlung der Anbietenden und zur Beeinflussung oder gar Verfälschung des Wettbewerbs kommen kann.