Fristverlängerungen gelten stets für alle Anbietenden. § 15 Abs. 1 SubmD bestimmt, dass alle Eingaben bis nach Ablauf der Eingabefrist verschlossen aufzubewahren sind. Die Bestimmung von § 15 Abs. 3 SubmD, wonach verspätet eingelangte Eingaben ausgeschieden werden müssen, ist in diesem Kontext zu sehen. Die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungsrecht bezeichnet die Verletzung der Eingabefrist als schweren Mangel und stellt zur Begründung Folgendes fest: "Il faut toutefois souligner que l'exigence du respect des délais revêt précisément une grande importance, notamment pour assurer l'égalité de traitement des soumissionaires (art. 8 al. 1 let.