schiedenen Fristbestimmungen des SubmD. Bei jeder Submission bedarf es eines einheitlichen Eingabetermins, ansonsten der Wettbewerbscharakter nicht gewahrt ist. Es gilt auch als allgemein anerkannte Submissionsregel, dass allen Submittenten gleich viel Zeit zur Ausarbeitung und Einreichung der Offerte einzuräumen ist (Marco S. Stoffel, Die Submission nach schweizerischem Baurecht, Diss. Zürich 1981, S. 53). Entsprechend setzt gemäss § 13 SubmD die Vergabestelle die Frist für das Einreichen der Angebote so fest, dass allen Anbietenden genügend Zeit für die Ausarbeitung des Angebots bleibt; Fristverlängerungen gelten stets für alle Anbietenden.